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Stromerzeuger / Produktionsanlagen

CEI-Normen für die Netzanbindung und Überprüfungen

Die nachstehenden Normen beinhalten u.a. die technischen Vorgaben zur Realisierung der Netzanbindung, die Eigenschaften und periodische Überprüfung der Schutzsysteme am Übergabepunkt (Sistemi di Protezione Generale - SPG) und für Produktionsanlagen (Sistemi di Protezione di Interfaccia – SPI):

  • CEI 0-16: Regola tecnica di riferimento per la connessione di Utenti attivi e passivi alle reti AT ed MT delle imprese distributrici di energia elettrica (i.g.F.)
  • CEI 0-21: Regola tecnica di riferimento per la connessione di Utenti attivi e passivi alle reti BT delle imprese distributrici di energia elettrica (i.g.F.)

Gebühren für die Netzanbindung

Der Dienst und die Gebühren für die Netzanbindung der Produktionsanlagen an die Stromnetze wird direkt von der Aufsichtsbehörde für Strom, Gas und Wasser (AEEGSI) mit Beschluss ARG/elt 99/08 i.g.F. (Integrierter Text der aktiven Anschlüsse – TICA –Testo Integrato alle Connessioni Attive ) geregelt.

Regelung des Datenaustausches zwischen Terna AG, Verteilerbetrieben und „Signifcant Grid User (SGU)“ für den Betrieb in Sicherheit des nationalen elektrischen Systems

Die Maßnahme 540/2021/R/EEL betrifft alle Produktionsanlagen für elektrische Energie mit einer Leistung von 1 MW bzw. über 1MW, die am Mittelspannungsnetz bereits angeschlossen sind oder zukünftig angeschlossen werden. Diese Maßnahme regelt die Verantwortung, den Zeitplan für die Implementierung zum Datenaustausch und die Modalitäten zur Kostendeckung.

Dazu sind in der Norm CEI 0-16 (Ausgabe 2022-03, fascicolo 18527) ausführliche Informationen betreffend den technischen Vorschriften veröffentlicht worden. Speziell im Anhang O und Anhang T werden die technisch/funktionalen Eigenschaften und Voraussetzungen, sowie die Funktionsweise dieser Kommunikationseinrichtung (CCI) beschrieben.

Die Verpflichtung zur Installation und Instandhaltung der Kommunikationseinrichtung (CCI) liegt in den Händen der Produzenten bzw. Anlagenbetreiber, diese ist eine weitere Voraussetzung für die Erstinbetriebnahme.

Anlagen die vor dem 30. November 2022 in Betrieb genommen werden bzw. bereits in Betrieb gesetzt worden sind, müssen innerhalb 31. Jänner 2024 die Anpassungen laut dieser Maßnahme 540/2021/R/EEL vornehmen und gemäß den vorgesehenen Vorgangsweisen dem Verteilerbetrieb mitteilen. Für die Anpassungen sind Vergütungen in Form von Pauschalbeträgen zwischen 2.500 bis 10.000 € vorgesehen, abhängig vom Datum der effektiv erfolgten Anpassung.

Gegenständige Maßnahme bzw. der Beschluss ist unter https://www.arera.it/it/docs/21/540-21.htm abrufbar.

Anpassung der Produktionsanlagen

Mit dem Beschluss 243/2013/R/eel vom 6. Juni 2013 hat die Autorità per l’Energia Elettrica ed il Gas (AEEG) eine Anpassung der PV-Anlagen mit einer Nennleistung > 6 kW vorgeschrieben. Diese Anpassung betrifft die Auslösewerte laut Art. 5 des Allegato A70 vom Codice di Rete von TERNA. Die Betreiber der Anlagen sind damit aufgefordert, den Frequenzbereich von 49 Hz bis 51 Hz und den Spannungsbereich von 0,85 Un bis 1,1 Un an den externen und/oder internen Netzschutzrelais (protezioni di interfaccia) zu erweitern, und zwar an allen Anlagen in Niederspannung mit einer Leistung > 6 kW die vor 31. März 2012 in Betrieb gesetzt worden sind, sowie alle Produktionsanlagen mit einer Leistung > 50 kW, die zu diesem Datum bereits am Mittelspannungsnetz angeschlossen waren. Weitere Details zur Anpassung der Anlagen die im Zeitraum vom 01. April 2012 bis 31. Dezember 2012 realisiert worden sind, wurden im Beschluss der AEEG 84/2012R/eel vom 8. März 2012 (Interventi urgenti relativi agli impianti di produzione di energia elettrica, con particolare riferimento alla Generazione Distribuita, per garantire la sicurezza del sistema elettrico nazionale) festgelegt.

Im Falle von außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten, Tausch von einzelnen Geräten oder Erweiterungen bestehender Produktionsanlagen sind diese an die aktuellen Normen und Bestimmungen anzupassen.

Periodische Überprüfung der Schutzsysteme

Mit Beschluss 786/2016/R/eel vom 22. Dezember 2016 hat die Aufsichtsbehörde für Strom, Gas und Wasser (AEEGSI) die Zeiträume der periodischen Überprüfungen der Schutzsysteme für Produktionsanlagen (Sistemi di Protezione di Interfaccia – SPI), der Wechselrichter und Speichersystem festgelegt.

Messdienst

Der Dienst umfasst die Wartung der Zähler, die periodische Ablesung und Registrierung der produzierten und eingespeisten Energie, die Übermittlung der abgelesenen Werte an die zuständige Behörde (GSE).

Gemäß Beschluss der AEEG 88/07 der Autoritá per l´Energia e il Gas wird der Messdienst folgendermaßen definiert:
Die Verantwortung für den Messdienst bei PV-Anlagen mit einer Nennleistung unter 20 kWp trägt der Netzbetreiber. Die Kosten für diesen Dienst trägt der Anlagenbetreiber.
Bei PV-Anlagen mit einer Leistung über 20 kWp trägt der Anlagenbetreiber die Verantwortung für den Messdienst. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, den Netzbetreiber mit dem Messdienst gebührenpflichtig zu beauftragen.