Einzug der Fernsehgebühren über die Stromrechnung
Laut Gesetz vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 (sog. “Stabilitätsgesetz 2016”) gilt seit 2016 die Annahme, dass jede Person, die an ihrem Hauptwohnsitz – d. h. der Wohnung, in der sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat – Strom bezieht, im Besitz eines Fernsehapparates ist. Das Stabilitätsgesetz sieht auch vor, dass Inhaber eines Stromlieferungsvertrages zur Zahlung der RAI-Fernsehgebühr über die Stromrechnung verpflichtet sind.
Die Agentur der Einnahmen übermittelt in Zusammenarbeit mit der Stromaufsichtsbehörde Aquirente Unico (AU) an alle Stromversorgungsunternehmen eine Liste der steuerpflichtigen Abnehmer mit den anzulastenden Beträgen der Fernsehgebühr. Gemäß dieser Mitteilung stellt die Elektrowerkgenossenschaft den entsprechenden Betrag für die Fernsehgebühr in Rechnung.
Die zum Zwecke der Stromlieferung eingeholten personenbezogenen Daten über den meldeamtlichen Wohnsitz werden, ohne weitere Überprüfung, zur Anlastung der RAI Fernsehgebühren verwendet. (Gemäß Beschluss 849/2017/R/com der AEEGSI "I dati personali raccolti per la fornitura dell’energia elettrica sono utilizzati, in base alla tipologia di cliente domestico residente, anche ai fini dell’individuazione dell’intestatario del canone di abbonamento e del relativo addebito contestuale alla bolletta, che, in caso di cliente domestico residente, avverrà senza ulteriori verifiche sulla residenza.”).
Jeder Kunde hat selbst die Pflicht zu kontrollieren ob die Steuer mit der Stromrechnung belastet wurde, oder ob die Steuer mittels Steuermodell F24 einbezahlt werden muss.
Informationen und Formulare für Ansuchen um Befreiung finden Sie unter folgenden Links:
www.verbraucherzentrale.it
www.agenziaentrate.gov.it
www.canone.rai.it